Ehe und Familie müssen das Leitbild bleiben
Die Koalitionsparteien, SPD und Grüne, haben im Frühsommer 2000 den
Gesetzentwurf „Für Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz, Bundestagsdrucksache
14/3751)„ eingebracht. Der Entwurf wurde am 07. Juli 2000 im Bundestag
in Erster Lesung behandelt. Noch kurz vor der Abschlussberatung im
Rechtsauschuss am 08. November 2000 haben die Koalitionsparteien diesen
ursprünglichen Gesetzentwurf in zwei Gesetze aufgespalten mit den neuen
Bezeichnungen „Lebenspartnerschaftsgesetz“ und
„Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“. Am 10. November hat der
Bundestag beide Gesetze mit der Mehrheit der Koalitionsparteien
beschlossen. Am 01. Dezember 2000 hat dann der Bundesrat diese beiden
Gesetzentwürfe behandelt. Das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ hat er
passieren lassen. Dem „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“ stimmte der
Bundesrat nicht zu. Inzwischen hat die Bundesregierung die Anrufung des
Vermittlungsausschusses beschlossen.
Die Aufspaltung erfolgte deshalb, weil die Koalitionsparteien
begriffen hatten, dass das ursprüngliche Gesetzgebungsvorhaben wegen der
darin enthaltenen zustimmungsbedürftigen Regelungen im Bundesrat
scheitern würde. So sollte wenigstens das „Lebenspartnerschaftsgesetz“
Rechtswirksamkeit erlangen.
Wie die Ehe
Mit diesem Lebenspartnerschaftsgesetz haben die Koalitionsparteien
ein neues familienrechtliches Institut geschaffen, das hinsichtlich der
Form seiner Begründung, seinen rechtlichen Auswirkungen und dem
Verfahren seiner Auflösung weitgehend an die Ehe angeglichen ist. Wie
bei der Ehe sollen die Lebenspartner einander zur Fürsorge und
Unterstützung verpflichtet sein und füreinander Verantwortung tragen.
Ehegleich sind auch die Bestimmungen über einen gemeinsamen Namen, die
Sorgfaltspflichten und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen auch
nach Trennung oder Aufhebung der Partnerschaft. Der Lebenspartner gilt,
wie bei der Ehe, als Mitglied der Familie seines Partners. Der
Lebenspartner ist - wie bei der Ehe - neben Verwandten der 1. Ordnung zu
einem 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur
Hälfte gesetzlicher Erbe. War ein Lebenspartner Mieter einer Wohnung,
tritt, wie bei der Ehe, der andere bei Tod des Mieters in den
Mietvertrag ein. Wie die Ehe, so wird auch die Lebenspartnerschaft auf
Antrag eines oder beider Partner durch ein Urteil des Familiengerichtes
aufgehoben. Dabei gilt ebenfalls das „Zerrüttungsprinzip“. Künftig hat
der Lebenspartner bei einem zivil- und strafrechtlichen Verfahren gegen
den anderen Partner ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie dies auch bei
Eheleuten und Verwandten der Fall ist. Es gilt das Nachzugsrecht, wenn
ein Deutscher oder ein in Deutschland ansässiger Ausländer mit einem
Ausländer eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch im Steuerrecht und in
der Krankenversicherung werden die Lebenspartner den Eheleuten nahezu
gleichgestellt. Dazu war die Änderung von über 100 Gesetzen notwendig.
Eine gewaltige Anstrengung, welche die Arbeitskraft vieler Juristen in
Anspruch genommen hat, aber ganz sicher auch noch in Zukunft in Anspruch
nehmen wird, weil das Gesetz auf dem einen oder anderen Weg durch die
Instanzen zum Bundesverfassungsgericht gelangen wird oder weil es zu
einer Organklage kommen wird.
Die Strategie
Vor allem waren es die Grünen, die dieses Gesetz betrieben haben.
Meist selbst in verworrenen Verhältnissen lebend, geht ihnen das Gespür
für die Bedeutung von Ehe und Familie für unsere Gesellschaft durchweg
völlig ab. Das gilt aber auch für viele Mitglieder der SPD. Auch der
jetzige Bundeskanzler - wen wundert sein geringes Verständnis für Ehe
und Familie? - hatte sich schon vor der Wahl vorgenommen, die
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit der Ehe gleichzustellen So
wurde dieses Vorhaben im Herbst 1998 auch in die Koalitionsvereinbarung
aufgenommen. Für die Strategen in der Koalition war dies ein wichtiges
Vorhaben. Letztlich geht es ihnen darum, Ehe und Familie, die sie als
zentralen Ort der christlichen Kultur erkannt haben, aus der Mitte
unserer Gesellschaft zu verdrängen. Solange Ehe und Familie die zwei
Grundeinheiten unserer Gesellschaft bilden, solange bleibt die
konservative Grundstimmung in der Bevölkerung erhalten. Das aber passt
nicht in das politische Langzeitkonzept der Linken. Es geht um
Ideologie. Es geht aber auch um Macht. Von daher weht der Wind.
Sieg der Schwulenbewegung
Mit der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die
sogenannte „Schwulen-Bewegung“, die von den USA zu uns gekommen ist,
auch in Deutschland eines ihrer wichtigsten Ziele erreicht: Ihre
Partnerschaften werden der Ehe gleichgestellt. Das Ziel wäre auch schon
dann erreicht, selbst, wenn das Ergänzungsgesetz am Widerstand des
Bundesrates endgültig scheitern würde. Denn schon die Verankerung im
Bürgerlichen Gesetzbuch als gleichwertiges familienrechtliches Institut
neben der Ehe bedeutet ein großer Sieg für die Schwulenbewegung. Der
Einfluss dieser Schwulenbewegung (englisch: Gay Liberation Movement) ist
inzwischen in allen gesellschaftlich relevanten Organisationen zu
spüren. In der Politik sind es vor allem die Grünen, welche die Ziele
der Schwulenbewegung aufgegriffen haben. Sie haben aber auch wichtige
Partner in der SPD. Natürlich fehlt auch die PDS nicht. Schließlich
hatte sich auch die F.D.P. schon lange entschieden, ein
Lebenspartnerschaftsgesetz einzubringen, das aber in der Sitzung des
Bundestages vom 10. November 2000 gescheitert ist. Aber auch in der CDU
sind solche Strömungen wahrnehmbar. Das gilt auch für die Kirchen. Der
Einfluss dieser Bewegung ist inzwischen so stark, dass es schwer ist,
sich mit einer konträren Meinung überhaupt noch zu Wort zu melden, ohne
Gefahr zu laufen, verhöhnt, verunglimpft und in die rechte Ecke gestellt
zu werden. Dies habe ich bei verschiedenen öffentlichen
Diskussionsveranstaltungen, unter anderem auch in der Marktkirche von
Hannover, selbst erlebt. Eine Minderheit dieser Schwulen gab sich dabei
immer sehr aggressiv. Ihre Funktionäre und ihre Verbandsvertreter legen
dabei ein Verhalten an den Tag, das sich von dem der Extremisten nicht
unterscheidet. Die Schwulenbewegung hat es also zu einem großen Einfluss
in Staat und Gesellschaft gebracht: Immerhin hat der Bundestag am 10.
November 2000 eine von ihnen seit langem geforderte gesetzliche Regelung
beschlossen. Eine extreme Minderheit hat sich durchgesetzt. Es bleibt
nur Staunen, wie dies möglich war.
Eine kleine Minderheit
Dabei handelt es sich bei der Gruppe der Homosexuellen um eine ganz
geringe statistische Größe. Die Angaben schwanken zwischen 2 und 2,8 %
der männlichen Bevölkerung, bzw. 1,4 % der Frauen. Der Sexualforscher
Alfred Kinsey kam mit seiner statistischen Untersuchung noch zu dem
Resultat, 10 % der Männer seien homosexuell. Heute ist klar, dass die
Auswahl seiner Probanden für eine Statistik nicht repräsentativ gewesen
ist. Es handelt sich sowohl bei den Männern wie auch bei den Frauen um
eine ganz kleine Minderheit. Die Interessenvertreter der Homosexuellen
tun aber so, als repräsentierten sie einen immer größer werdenden Anteil
der Bevölkerung. Mit dieser durch nichts zu belegenden Behauptung
versuchen sie, Druck auf die Politik auszuüben. Die Parteien fallen auch
darauf herein. Immerhin haben sich F.D.P., SPD, Grüne und die PDS das
Anliegen der Schwulenbewegung zueigen gemacht. Welche andere Minderheit
kann von sich behaupten, so viel an politischer Macht für die eigenen
Ziele zu gewinnen?
Kein Regelungsbedürfnis
Der Öffentlichkeit wird seit Jahren eingehämmert, welch ein hohes
Bedürfnis für die von den Schwulen angestrebte Homo-Ehe bestehe. Ein
solches Bedürfnis ist aber aufgrund der Minderheit überhaupt gar nicht
sichtbar. Im Gegenteil. Die allermeisten Homosexuellen, die sich zu
einer Partnerschaft entschließen, gehen in kürzester Frist wieder
auseinander. 94 % aller Partnerschaften dauern nicht länger als ein 1/2
Jahr! („Du und ich“, Zeitschrift für Homosexuelle, Heft 3/99). Diese
Zahl wird zwar von den Funktionären und den Agitatoren bestritten.
Redlicherweise kann es jedoch kein Zweifel an der Richtigkeit dieser
Feststellung geben, wenn sie in einer Zeitschrift für Homosexuelle
nachzulesen ist. Diese Angaben werden auch anderweitig bestätigt. Dort
nämlich, wo es schon seit längerer Zeit die gesetzliche Möglichkeit zur
eingetragenen Partnerschaft gibt, wird davon kaum Gebrauch gemacht. So
haben, trotz großen Medienrummels, in Hamburg im ersten Jahr der
sogenannten „Hamburger Ehe“ weniger als 100 Paare den Bund für das Leben
geschlossen. In Dänemark, wo seit 1989 das Rechtsinstitut der
„Registrierten Partnerschaft“ existiert, machen gleichgeschlechtliche
Partnerschaften weniger als 1 % aller registrierten Partnerschaften aus.
In Schweden sind es 0,8 %, in Norwegen 0,7 % und in Island 0,8 %. Nur in
den Niederlanden liegt der Schnitt bei 1,7 % aller geschlossenen Ehen
(„Homo-Ehe!?“, Nein zum Ja, 8 Thesen zum Lebenspartnerschaftsgesetz,
Wuestenstrom e. V. 71730 Tamm). Auf 1 Million Einwohner entfallen in
Dänemark jährlich 44, in Norwegen jährlich 37 und in Schweden nur 14 neu
registrierte Partnerschaften (Prof. Dr. Heinz Kötz, bei der Anhörung des
Bundestages am 19.09.2000). Für die Homo-Ehe kommen also weniger als 1/5
der Homosexuellen in Betracht. Untersuchungen in Schweden zeigen sogar,
dass nur 5 % der Homosexuellen eine registrierte Partnerschaft
eingegangen sind (Prof. Dr. Heinz Kötz, bei der Anhörung des
Bundestages).Ein großer Teil der Schwulenbewegung lehnt das
Lebenspartnerschaftsgesetz sogar ausdrücklich ab, weil eheähnliche
Beziehungen nicht dem Wesen gelebter Homosexualität entsprechen würden
(Prof. Dr. Heinz Kötz, wie vor). In Deutschland dürfte sich das
Bedürfnis nach einer solchen gesetzlichen Regelung nicht anders
darstellen: Es werden immer nur wenige sein, die sich für eine
eingetragene Partnerschaft interessieren. Die allermeisten Homosexuellen
wollen aus unterschiedlichen Gründen eine solch feste Partnerschaft mit
entsprechenden Rechten und Pflichten nicht (Prof. Dr. Heinz Kötz, wie
vor).
Es gibt also gar kein reelles Bedürfnis für eine gesetzliche
Regelung. Der Staat kann aber nicht einfach ins Blaue hinein Gesetze
erlassen, nur weil ein paar lautstarke Agitatoren danach schreien. Durch
Gesetze formuliert der Staat seinen Gestaltungswillen. Dieser
Gestaltungswille darf sich aber nicht nach dem Sonderwohl von nur
wenigen richten, sondern hat bei seinen Entscheidungen immer das Wohl
möglichst vieler zu beachten.
Diskriminierung?
Das Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung der Homo-Ehe begründet
die Schwulenbewegung vor allem mit der angeblichen Diskriminierung der
Homosexuellen durch unsere Rechtsordnung und durch unsere Gesellschaft.
Diese immer wieder penetrant wiederholte Behauptung hat ihre Wirkung
nicht verfehlt. Das ursprüngliche Gesetz der Koalitionsparteien und der
Regierung trägt die Überschrift „Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“. In der
Gesetzesbegründung wird suggeriert, dass auch in Deutschland
gleichgeschlechtliche Partnerschaften bisher diskriminiert werden. Auch
PDS und F.D.P haben sich längst der Behauptung unterworfen, bei uns
würden Homosexuelle diskriminiert. Dies gilt auch weit darüber hinaus.
Wenn irgendwo ein Politiker auch nur in Ansätzen die Lebensform der
Homosexualität kritisiert, tut er das nicht, ohne nicht ausdrücklich
vorher zu beteuern, dass er die Homosexuellen damit nicht diskriminieren
wolle. Dabei will niemand in Deutschland ernsthaft die Zweisamkeit der
Homosexuellen diskriminieren. Mag sein, dass die Stammtischriege
witzelt, wenn dieses Thema gerade Gesprächsstoff liefert. Im Grunde aber
herrscht doch die Einstellung: die sollen machen was sie wollen.
Auch ist die Behauptung falsch, schon durch unsere Rechtsordnung
würden die Homosexuellen diskriminiert. Art. 2, Abs. 1 GG (Recht auf
freie Entfaltung usw.) in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1 GG (Würde des
Menschen) sind, wie auch der Gleichheitsartikel (Art. 3 GG), ein festes
rechtliches Fundament für solche Partnerschaften. So ist in der
Begründung des Partnerschaftsgesetzes selbst nachzulesen, die
Entscheidung zweier Personen des gleichen Geschlechts, eine
Lebenspartnerschaft einzugehen, werde durch Art. 2, Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich hinreichend geschützt. Es besteht also keine
rechtliche Diskriminierung. Dies wäre mit unserem freiheitlichen
Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Der Staat hat die Intimsphäre zu
schützen. Das gilt auch für die Homosexuellen. Darüber besteht
Einigkeit. Warum dann aber dieser heftige Kampf für die Gleichstellung
mit der Ehe?
Gesellschaftliche Anerkennung
Der Schwulenbewegung geht es gar nicht um die Abwehr der nicht
vorhandenen Diskriminierung. Es geht ihr nicht um den bloßen rechtlichen
Schutz ihrer Intimsphäre. Es geht ihr um mehr. Ihr Kampf, den sie
weltweit führt, gilt der gesellschaftlichen Anerkennung der
homosexuellen Lebensform. Die Homosexuellen wollen aus dem Makel der
Abartigkeit heraus. Ein Mittel dazu ist die Einführung der „Homo-Ehe“.
Wenn ihre Sexualität den rechtlichen Rahmen der Ehe hat, so hoffen sie,
werden ihre sexuellen Praktiken gleichberechtigt neben den Beziehungen
von Mann und Frau stehen und von dem Odium der Widernatürlichkeit
befreit sein. Deshalb kommt es ihnen auch nicht darauf an, dass viele
von ihnen von der Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft auch
wirklich Gebrauch machen. Entscheidend für sie ist allein die
gesellschaftliche Anerkennung der Homosexualität. Ein Mittel dazu ist
die Institutionalisierung dieser Lebensform als Ehe im Bürgerlichen
Gesetzbuch. Unser ganzer Gesetzgebungsapparat musste deshalb dafür
herhalten, um dieses Ziel zu erreichen. Wohl dem, der gute Beziehungen
hat! Er kann es in diesem rot/grünen Staat weit bringen. Eine kleine
Gruppe hat es geschafft, im Bundestag ein Gesetz zu erzwingen, für das
kein Regelungsbedürfnis besteht, das aber auf Dauer tief in das
Rechtsbewusstsein unserer Bevölkerung eingreifen wird. Bis jetzt gilt in
unserer Rechtsordnung immer noch die Einzigartigkeit von Ehe und
Familie. Das aber gilt dann nicht mehr, wenn zur Ehe und zur Familie
dieses neue familienrechtliche Institut gleichberechtigt daneben steht.
Frustration
Natürlich geht es der Schwulenbewegung bei dem Kampf um die
„Homo-Ehe“ auch um die Wirkung in die eigenen Reihen hinein. In dem
Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlichen Menschen treten zwangsläufig
mit der Zeit große Probleme auf. Der Partnerwechsel ist bekanntlich sehr
hoch. Der körperliche Kontakt ist höchstgefährlich. Nicht selten
entstehen dadurch langwierige Krankheiten. Die Gruppe der Homosexuellen
ist in besonderem Maße aidsgefährdet. Gerade aufgrund ihrer
Feinfühligkeit empfinden viele Homosexuellen ihre Sexualpraktiken selbst
als pervers. All dies führt nicht selten zur Frustration und zur
Verzweiflung. Die wissenschaftliche Zeitschrift „ARCHIV of General
Psychiatry“ hat in ihrem Oktoberheft 1999 zwei Studien veröffentlicht,
die belegen, dass bei homosexuell lebenden Menschen ein
psychopathologisches Verhalten viel häufiger vorkommt, als bei
heterosexuell lebenden Menschen. Michael Bailey schreibt, dass bei
homosexuellen Menschen die Depressionen, Angstneurosen,
Verhaltensstörungen bis hin zum Selbstmordrisiko viel häufiger
vorkommen, als bei anderen Menschen. Als mögliche Ursachen gibt Bailey
an, dass bei Homosexuellen nicht selten Entwicklungsstörungen
festzustellen seien und dass vor allem auch der homosexuelle Lebensstil
zu solchen psychischen Erkrankungen führe (Bailey, J. M.: Homosexuality
and mental illness“, Arch. Gen. Psychiatry, v. o. l. 56, Okt. 99, p.
883-884). In einer solch schwierigen psychischen Situation brauchen die
Betroffenen ein Ventil. Deshalb finden sich die Homosexuellen trotz
ihrer ausgeprägten individualistischen Verhaltensweise in ihrem Kampf
gegen die angebliche Diskriminierung und für die Homo-Ehe zusammen. Das
Erlebnis dieser Kampfgemeinschaft vermittelt Geschlossenheit und
Identität, führt zwangsläufig zu einem Zusammenhalt der Gruppe und
vertreibt wenigstens zeitweise die lähmende Frustration.
Ein krasser Irrtum
Mit diesem Kampfruf der „Diskriminierung“ und mit dem Kampf um die
Einführung der „Homo-Ehe“ wollen sie jede mögliche und ethisch
begründete Sachkritik an einer homosexuell geprägten Lebenspraxis
abwehren. Wer nicht mit diesem Lebensstil und mit dem
Gleichstellungsgesetz einverstanden ist, soll ins Unrecht gesetzt
werden. Mit aller Macht wollen sie so die gesellschaftliche Anerkennung
erlangen. Dies ist jedoch eine krasse Selbsttäuschung. Die Gesellschaft,
solange sie noch gesund empfindet, wird diese sexuelle Lebensform nie
als gleichberechtigt mit der Lebensform von Mann und Frau anerkennen.
Sicher wird niemand, der ernstzunehmen ist, die strafrechtliche
Verfolgung der Homosexualität, wie sie leider einmal bei uns bestanden
hat, wieder einführen wollen. Hitler hat den Homosexuellen großes
Unrecht zugefügt. Auch, dass die strafrechtliche Verfolgung der
Homosexualität nach dem Krieg solange Bestand hatte, ist kein
Ruhmesblatt für unsere Rechtsordnung. Der Staat hat im Intimbereich der
Menschen nichts zu suchen. Diese Achtung vor der privaten Sphäre des
Einzelnen ist aber kein Widerspruch zu der Einstellung vieler Menschen,
welche die homosexuelle Lebensform für sich selbst ablehnen und zu der
Sorge vieler Eltern, die es als Unglück empfinden, wenn eines ihrer
Kinder der Homosexualität verfällt. Die Menschen haben immer gewusst und
wenn nicht alles durcheinander gerät, werden sie auch immer wissen, dass
unter Ehe die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Lebenszeit zu
verstehen ist und dass Homosexualität eine Verirrung darstellt. Zwar
wird den Jugendlichen heute eingehämmert, Homosexualität sei etwas ganz
normales, sei von der Natur so gewollt. Die meisten werden es jedoch
nicht glauben, weil sie anders denken und fühlen und intelligent genug
sind, solche Parolen richt einzuordnen.
Missachtung von Ehe und Familie
SPD und Grüne missachten mit ihrem Gesetz den fundamentalen
Unterschied zwischen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und der
Ehe. Ehe und Familie sind etwas ganz anderes. Bei der Ehe geht es immer
auch um die Weitergabe von neuem Leben. Es geht um Kinder und um die
Erziehung von Kindern. In der Familie vollzieht sich die Eingewöhnung,
die Vermittlung, die Aneignung all der Normen, all der Werte, all der
Lebensformen und Lebensmuster, von denen Bestand und Fortschritt einer
Gesellschaft mehr abhängig ist, als von den materiellen
Produktionsverhältnissen (Günther Rohrmoser). Jede Mutter, die an der
Wiege ihres Kindes steht, steht an der Wiege der Zukunft unserer
Gesellschaft. Jeder Vater, der sein kleines Kind in den Armen wiegt,
wiegt zugleich unsere Zukunft in seinen Armen. Unser Staatsrecht hat die
Ehe und Familie zumindest seit Hegel, welcher die Ehe und Familie als
eine sittliche Institution in einem sittlichen Staat definiert hat,
immer als die kleinste Einheit, als Keimzelle des sittlichen Staates
angesehen. Bei der Ehe geht es also um etwas von Grund auf anderes,
nicht vergleichbar mit der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, deren
gemeinsames Leben in sich kreist und dabei in den meisten Fällen schnell
wieder zerbricht. Weil beides, Ehe und gleichgeschlechtliche
Partnerschaft, nicht verglichen werden kann, besteht in der Bevorzugung
von Ehe und Familie durch unsere Verfassung keine Diskriminierung. Der
Vorwurf der Diskriminierung ist daher falsch. Er trifft nicht den
Lebenssachverhalt. Er ist eine Anmaßung, der widersprochen werden muss.
Es ist eine Verirrung der Regierungskoalition und der Regierung, dass
sie mit diesem Gesetz die homosexuelle Lebensform mit der Ehe
gleichstellen will. Mit diesem Gesetz fallen Koalition und
Bundesregierung aus der moralischen Geschichte der Menschheit heraus,
„die bei aller Verschiedenheit der Rechtsform und der Ehe doch immer
wusste, dass diese ihrem Wesen nach das besondere Miteinander von Mann
und Frau ist, das sich auf Kinder hin und so auf die Familie hin öffnet.
Hier geht es nicht um Diskriminierung, sondern um die Frage, was der
Mensch als Mann und Frau ist und wie das Miteinander von Mann und Frau
recht geformt werden kann“ (Joseph Cardinal Ratzinger, Vortrag in Berlin
in der Bayer. Vertretung am 28. November 2000).
Die Perversion beim Namen nennen
Wie oben bereits dargelegt, ist der Angriffen ausgesetzt, der in der
Öffentlichkeit diese Lebensform kritisiert. Deshalb ist bei allen
öffentlichen Diskussionen um die „Homo-Ehe“, gerade von denen, die sich
gegen dieses neue familienrechtliche Institut aussprechen, immer wieder
zu hören, wie sehr sie die Entscheidung des einzelnen zu einer solchen
Lebensform respektieren. Der Begriff „respektieren“ hat aber in unserer
Sprache den Klang des Wohlwollens. Dadurch wird im Grunde die
homosexuelle Lebensgestaltung positiv dargestellt und gewissermaßen
legitimiert. Solche Ergebenheits-Adressen sind aber fragwürdig, weil sie
die klare Botschaft des „Neins“ gegenüber der „Homo-Ehe“ verdeuteln
können. Das heißt nicht, dass man nicht mit homosexuellen Menschen
befreundet sein kann, dass man nicht mit ihnen unbefangen umgehen kann.
Niemand hat das Recht, homosexuelle Menschen lächerlich zu machen und
sie in ihrer Würde zu verletzen. Für den Christen ist dies allemal keine
Frage, auch wenn er einen solchen Lebensstil nicht billigt, ja sich
sogar dagegen wenden muss. Bei aller Nächstenliebe aber darf in der
Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, als sei diese Lebensform
etwas ganz selbstverständliches, als sei es richtig, wenn junge Menschen
sich für eine solche Lebensform entscheiden. Es ist daher an der Zeit,
dass diese Lebensform endlich auch in der Öffentlichkeit als das
bezeichnet wird, was sie ist: die Perversion der Sexualität. Die
Aufdringlichkeit, mit der sich Homosexuelle öffentlich prostituieren,
ist nur noch schwer zu ertragen. Sie lassen jede Scham vermissen. Der
Verlust der sexuellen Scham aber ist immer ein Zeichen von Schwachsinn,
wie es Freud formuliert hat. Deshalb muss in der Öffentlichkeit
Widerspruch laut werden, damit der Schwachsinn nicht zur Mode wird. Nur
selten aber regt sich Widerspruch. Viele sind unsicher geworden.
Mutlosigkeit und Resignation sind weit verbreitet. Jeder hat Angst, er
könne in der Öffentlichkeit angegriffen, beleidigt und lächerlich
gemacht werden. Vielen fällt es auch schwer, diese Lebensform zu
kritisieren, weil sie fürchten, dadurch zu verletzen. Dennoch ist
Kritik, freilich nicht mit dem Holzhammer, sondern differenzierend und
nie verletzend, notwendig. Sonst dominiert in der Öffentlichkeit die
Meinung derer, welche die Homosexualität als etwas ganz Normales,
Natürliches hinzustellen versuchen. Schon werden dafür entsprechende
Umfragen zitiert. Ich glaube diesen Umfragen nicht. Wäre es so, wäre es
schlimm. Schließlich kommt es bei solchen Umfragen auch immer auf die
Fragestellung an. Mit Umfragen kann man bekanntlich Meinungen leicht
manipulieren. Gerade wegen der Gefahr solcher Manipulationen darf aber
kein Zweifel offen bleiben, dass eine solche Lebensform oft zu großer
Trostlosigkeit und zum Unglück führt und von einem normalen Lebensgefühl
weit entfernt ist.
Christliches Menschenbild
In der Debatte wird von den Vertretern der Regierungskoalition, aber
auch von der F.D.P, so vom Generalsekretär Westerwelle bei der
Einbringung des F.D.P.-Entwurfs, immer darauf hingewiesen, bei solchen
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften handele es sich um
Verantwortungsgemeinschaften, die der Staat zu unterstützen habe. Dies
sei doch auch im Sinne der Christen. Natürlich verdient die karitative
Übernahme der Krankenpflege vollen Respekt. Dazu ist aber das Institut
einer quasi Ehe nicht notwendig. Wer eine solch verantwortungsvolle
Zuwendung zu einem Kranken dazu missbraucht, um daraus politisches
Kapital zu schlagen, handelt im Grunde verantwortungslos. Was sollen
dazu all diejenigen sagen, die mit großer Aufopferung einen kranken
Nachbarn pflegen? Sollen sie auch das Rechtsinstitut der Ehe fordern?
Gerne lassen sich solche homosexuelle Partnerschaften auch
„gleichgeschlechtliche Paare“ nennen, die einander in Liebe zugewandt
sind. Wo aber Liebe ist, da sei doch christliches Verhalten nicht fern.
Aber schon allein das Wort „Paar“ ist ein anthropologischer Unsinn.
Unter Paar verstehen wir die Ergänzung zweier Menschen mit verschiedenem
Geschlecht. Mit Christentum hat eine solch falsche Semantik nichts zu
tun. Im Gegenteil. Wenn homosexuelle Gemeinschaften immer mehr in die
Nähe der Ehe gerückt werden, stehen wir vor einer Auflösung des
Menschenbildes, deren Folgen nur äußerst gravierend sein können“ (Joseph
Cardinal Ratzinger, wie vor).
Ein schlecht gemachtes Gesetz
Übertriebene Hast
Wie oben bereits dargelegt, wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf
„zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher
Gemeinschaften“ noch kurz vor der entscheidenden Sitzung des
Rechtsausschusses am 08. November 2000 in zwei Gesetze aufgespalten mit
den neuen Bezeichnungen „Lebenspartnerschaftsgesetz“ und
„Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“. Diese Aufspaltung erfolgte
deshalb, weil die Koalitionsparteien sich ausrechnen konnte, dass
aufgrund der Mehrheitsverhältnisse und der eindeutigen Absage der
CDU/CSU das Gesetz im Bundesrat scheitern werde. Deshalb sollte das
„Lebenspartnerschaftsgesetz“ nach dem Willen der Koalition nur solche
Regelungen enthalten, die zustimmungsfrei sind, damit wenigstens dieses
Gesetz den Bundesrat passieren kann, wie es dann ja auch tatsächlich so
geschehen ist.
Beide Gesetze wurden mit völlig übertriebener Hast, im Schweinsgalopp
durch den Ausschuss und am 10. November durch den Bundestag getrieben.
Die Einwendung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sich doch Zeit zu lassen
und die Verabschiedung im Ausschuss um 8 Tage zu verschieben, um besser
prüfen zu können, ob die Aufspaltung wirklich gelungen sei, wurden mit
der Mehrheit der Koalition in undemokratischer Weise einfach abgebügelt.
Dabei hatte ein Großteil der Ausschussmitglieder die beiden
Gesetzentwürfe, die ja früher in einem Gesetzentwurf zusammengefasst
waren, erst kurz vor der Ausschusssitzung erhalten. Eine vernünftige
Beratung in den Fraktionen und deren Gremien war daher gar nicht
möglich. Die Hast der Koalition ist nach wie vor unverständlich. Es
bestand überhaupt keinen Grund, dieses Gesetz so schnell
durchzupeitschen. Offenbar wollte man einfach nur mit den Muskeln
spielen, wollte man klarmachen, wer hier das Sagen hat, weil er die
Mehrheit hat. Ein solches Verhalten aber ist immer falsch und war gerade
im vorliegenden Fall völlig verfehlt.
Aufspaltung nicht gelungen?
Es ist nämlich sehr fraglich, ob die Aufspaltung wirklich gelungen
ist. Um das Lebenspartnerschaftsgesetz zustimmungsfrei zu machen, wurde
unter anderem die gesetzlich angeordnete Zuständigkeit des
Standesbeamten und die damit verbundene Verfahrensregelung aus dem
Lebenspartnerschaftsgesetz herausgenommen. Durch die hastige Beratung im
Ausschuss und im Parlament aber ist es passiert, dass entgegen dem
Willen der Koalitionsfraktionen der „Standesbeamte“ doch im
Lebenspartnerschaftsgesetz verblieben ist. In der Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses steht nämlich nach wie vor der „Standesbeamte“ als
die zuständige Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft zu erklären ist.
Der Bundestag und der Bundesrat haben diesen Fehler nicht bemerkt.
Deshalb ist dieses Gesetz eigentlich nach wie vor zustimmungspflichtig
(Art. 84, Abs. 1 GG).
Nun hat das Bundesjustizministerium inzwischen ein
Berichtigungsverfahren nach § 61, Abs 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung
des Bundestages und des Bundesrates eingeleitet. Danach können nach
Einwilligung des Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates bei der
Herstellung der Urschrift eines Gesetzes entstandene Druckfehler und
andere offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden. Es ist jedoch mehr
als fragwürdig, ob es sich bei dem vorgenannten Fehler wirklich um eine
solche offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Wenn nicht, wäre die
Berichtigung durch den Bundestagspräsidenten und durch den
Bundesratspräsidenten unzulässig.
Auch angesichts der Tatsache, dass in diesem nunmehr angeblich
zustimmungsfreien Gesetz bei der Regelung des Namensrechtes für die
Kinder durch Verweisung immer noch Bezug auf den Standesbeamten genommen
wird, bleibt die Frage offen, ob nicht auch aus diesem Grund das Gesetz
zustimmungspflichtig geblieben ist.
Außerdem enthält dieses angeblich zustimmungsfreie
Lebenspartnerschaftsgesetz nach wie vor ausländerrechtliche Regelungen
und damit auch Ausführungsregelungen, für die die Länder zuständig sind.
Der Innenausschuss des Bundesrates ist deshalb der Auffassung, aus
diesem Grund sei das Gesetz nach wie vor zustimmungspflichtig. Über die
Frage, ob die Aufspaltung gelungen ist, besteht also Streit.
Aufspaltung nicht zulässig?
Selbst aber, wenn die Aufspaltung gelungen wäre, wenn also insoweit
keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden könnten,
bleibt die Frage offen, ob diese Aufspaltung zulässig ist. Dies deshalb,
weil beide Gesetzesteile, das Lebenspartnerschaftsgesetz und das
Ergänzungsgesetz im Grunde zusammen gehören. Sie regeln einen
Lebenssachverhalt. Selbstverständlich kann der Bundestag aufgrund seiner
gesetzgeberischen Freiheit Gesetzentwürfe so gestalten, dass ein Teil
zustimmungsfrei und der andere zustimmungspflichtig ist. Aber diese
gesetzgeberische Freiheit hat dort ihre Grenze, wo Willkür im Spiel ist.
Willkür ist immer dann im Spiel, wenn die getrennten Gesetze zwar eng
aufeinander angewiesen, aber durch die Trennung die Zustimmung des
Bundesrates umgangen werden soll.
Sicher ist, dass das sogenannte Ergänzungsgesetz ohne das
Lebenspartnerschaftsgesetz keinen Sinn macht. Dies wird deutlich, wenn
man sich vorstellt, dass das Bundesverfassungsgericht das
Lebenspartnerschaftsgesetz für nichtig erklärt, weil es
verfassungswidrig ist. Dann wäre das Ergänzungsgesetz ohne Bedeutung.
Wie sehr die beiden Gesetze aufeinander angewiesen sind, zeigt sich
aber auch an vielen weiteren Punkten, z. B. an der Unterhaltsregelung,
einer Kernregelung des gesamten Gesetzgebungsvorhabens. Im
Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Verpflichtung der Partner, einander
Unterhalt zu gewähren, auch für die Zeit nach der Trennung, geregelt.
Das Unterhaltsrecht hat aber zwei Seiten: den familienrechtlichen Teil,
der den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch begründet. Diese Regelung
findet sich im sogenannten zustimmungsfreien Lebenspartnerschaftsgesetz.
Im Ergänzungsgesetz werden die Folgen der Unterhaltspflicht z. B. die
steuerrechtliche Beachtung der Unterhaltsleistung, die Beachtung bei der
Beamtenbesoldung oder bei der Beihilfe geregelt. Dies aber ist der
zustimmungspflichtige Teil der Gesamtregelung. Beides gehört nach dem
Sinn und Zweck des Gesetzes eng zusammen. Das gilt auch für das
Erbrecht, das für den Lebenspartner vorgesehen ist. Im Stammgesetz wird
die gesetzliche Erbenstellung eingeräumt. Im Ergänzungsgesetz wird dann
die erbschaftssteuerliche Behandlung geregelt. Auch hier gehört beides
wieder eng zusammen. Die Aufspaltung ist also willkürlich und geschieht
nur, um wenigstens den einen Teil des gesamten Vorhabens an der
Länderkammer vorbei rechtswirksam werden zu lassen.
Verletzung des Gleichheitssatzes
Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Ergänzungsgesetz werden
einseitig nur die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bevorzugt.
Darin ist aber eine Benachteiligung all der Lebensgemeinschaften zu
sehen, die ebenso ein Leben lang Verantwortung füreinander tragen, die
aber die Vorteile, die dieses Gesetz den gleichgeschlechtlichen Partner
gewährt, nicht in Anspruch nehmen dürfen.
Das gilt beispielsweise für das neue Mietrechtsreformgesetz
(BT-Drucksache 14/4553). Dort ist nun das Eintrittsrecht des
homosexuellen Partners in den Mietvertrag nach dem Tod des Mieters
geregelt. Der Ehepartner hat dieses Recht seit langem (§ 569 a I BGB).
Nach der Rechtssprechung gilt dies auch für eheähnliche heterosexuelle
Gemeinschaften (BGHZ 121, 116). Selbstverständlich kann darüber
nachgedacht werden, ob dieses Recht, das für die Eheleute und für die
eheähnlichen Gemeinschaften besteht, auch für andere
Lebensgemeinschaften Geltung haben soll. Das Gesetz sieht aber nur die
Ausdehnung auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften vor. Darin ist
jedoch unter Umständen eine Ungleichbehandlung gegenüber all den Gruppen
zu sehen, die lange Zeit im Haushalt zusammengelebt haben und die eine
ebenso große Nähe zueinander hatten, wie gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften.
Im Lebenspartnerschaftsgesetz wird die Ausweitung des
Zeugnisverweigerungsrechtes auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften
vorgesehen. Nach § 52 StPO hat der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn
die Ehe nicht mehr besteht, das Zeugnisverweigerungsrecht. Das gilt nun
auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das
Zeugnisverweigerungsrecht für die Eheleute hat in unserer Rechtsordnung
eine lange Tradition. So hatte Thomas von Aquin, als er über diese Frage
nachdachte, folgenden Fall konstruiert: Ein Mann ist zum Verbrecher
geworden. Seine Frau hält ihn versteckt, weil von der Polizei nach ihm
gefahndet wird. Nach Thomas von Aquin hat die Frau nicht nur das Recht,
sondern sogar die sittliche Pflicht, aufgrund der Einheit und
Verbindlichkeit innerhalb einer Ehe die Auskunft zu verweigern. Das ist
abendländisches Ethos. Das ist nicht konservativ, sondern modern. Dies
aber hat nichts mit der Homo-Ehe zu tun, die von diesem Ethos meilenweit
entfernt ist. Die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrecht auf die
Homo-Ehe aber bringt eine Benachteiligung all der anderen
Lebensgemeinschaften mit sich, die in der gleichen Nähe zueinander
stehen und deshalb dann genau dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen
dürften, wie der Lebenspartner, der vor Gericht das Zeugnis zu Gunsten
seines anderen Lebenspartners verweigert.
Ebenso verhält es sich bei der Neuregelung des Ausländerrechtes. Sie
führt zu einer großen Privilegierung gleichgeschlechtlicher
Lebenspartner, die aus dem Ausland kommen. Sie haben Anspruch auf
Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn ihr Lebenspartner dort seinen
genehmigten Aufenthalt auf Dauer hat. Andere Gemeinschaften, die unter
Umständen die gleiche Nähe zueinander haben, haben diese Vorteile nicht.
Wie ist es zu rechtfertigen, dass im Ausländerrecht der Familiennachzug
für das 16jährige Kind eines aufenthalts-, aber nicht asylberechtigten
Ausländers schwerer zu erlangen ist, als die Aufenthaltserlaubnis eines
eingetragenen Partners? (vergleiche § 20, Abs. 2 - 5, § 22
Ausländergesetz mit § 27a, 18 Ausländergesetz in der Fassung des Art. 3,
§ 47, Nr. 1 LPartG-E).
Das gleiche gilt für das Steuerrecht. Der Lebenspartner hat einen
Freibetrag von 600.000,00 DM. Eine Schwester, die mit ihrer verstorbenen
Schwester ein Leben lang einen Haushalt geführt hat, die füreinander
gesorgt haben, kann diesen Freibetrag nicht geltend machen. Auch die
Kinder nicht. Sie haben nur einen Freibetrag von 400.000,00 DM wenn die
Eltern versterben. Niemand kann klarmachen, dass Enkeln, die bei
Lebzeiten ihrer Eltern von den Großeltern erben, nur einen Freibetrag
von 100.000,00 DM haben und damit nur ein 1/6 des einem eingetragenen
Partner zustehenden Freibetrages (siehe Art. 3, § 78 LPartG-E; § 16,
Abs. 1, Nr. 2, 3 Erbschaftssteuergesetz).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Lebenspartner in die
beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung einbezogen werden. Dadurch entstehen natürlich
Beitragsausfälle für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen,
die sich nicht abschätzen lassen. Andere Lebensgemeinschaften haben
solche Vorteile nicht.
Durch dieses Gesetz werden also all diejenigen diskriminiert, die
keine eigene eingetragene Partnerschaft haben können, obwohl sie sich
vielleicht gegenseitig viel näher stehen als manche
gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Ob eine solche Ungleichbehandlung
vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, ist zumindest
zweifelhaft.
Art. 6 GG
Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Bedenken sehen wir allerdings
in der Verletzung von Art. 6 GG. Dort wird Ehe und Familie als die
beiden sozialen Grundeinheiten unserer Gesellschaft, als Leitbild für
das Zusammenleben der Menschen, herausgestellt. Dies hat gewiss seinen
Grund in unserer kulturellen Entwicklung und vor allem in unserem
christlichen Glauben. Es hat aber auch vor allem seinen Grund in unserer
jüngsten Geschichte. Als 1945, nach dem folgenschwersten Zusammenbruch
seit dem Dreißigjährigen Krieg Deutschland in Trümmern lag, der Staat
nicht mehr funktionierte, jeder nur noch auf sich selbst gestellt war,
geschah ein Wunder: Die Familien hielten stand. Ohne diese Kraft der
Familien hätte es nicht das Wirtschaftswunder und nicht den Aufbau
Deutschlands gegeben (Günther Rohrmoser). Diese Erfahrungen hatten die
Männer und Frauen des Parlamentarischen Rates vor Augen, als sie 1949
das Grundgesetz geschaffen haben. Ihnen war klar, dass diese Vitalität
der Familien im Interesse unseres Staates und unserer Gesellschaft in
besonderer Weise geschützt werden muss. Deshalb haben sie Ehe und
Familie einen solch exklusiven Rang in Art. 6 Abs. 1 GG eingeräumt.
Werden aber nun andere Formen des Zusammenlebens gleichrangig in diesen
Schutzumfang aufgenommen, wird dieser besondere Charakter von Ehe und
Familie gefährdet (Eberhard Schockenhoff). Das aber geschieht durch das
Gesetz vom 10. November 2000. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften
werden auf die gleiche Stufe mit Ehe und Familie gestellt. Das ist der
schwerwiegendste Angriff auf Ehe und Familie in unserer jüngeren
Geschichte, sieht man einmal von der Zeit des Nationalsozialismus und
des Kommunismus ab, in der Ehe und Familie einen schweren Stand hatten.
In der Diskussion wird oft eingewendet, es sei vielleicht wichtig,
die Familien mit Kindern in besonderer Weise zu schützen, wie das
Grundgesetz es vorsieht. Für eine Ehe ohne Kinder könne dies aber keine
Geltung haben. Diese Paare dürften nicht besser gestellt werden, als
gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Zunächst ist jedoch festzuhalten,
dass nur etwa 10 % der Ehen aus den verschiedensten Gründen kinderlos
bleiben. Es wäre falsch, dieserhalb der Ehe generell den besonderen
Schutz des Art. 6 GG abzusprechen. Ehe und Familie sind eng miteinander
verbunden. Diesen Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in
seinem Familiennachzugsurteil aus dem Jahre 1988 deutlich formuliert:
„Die Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und
Frau. Sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen
Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche
körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern“ (BverfGE
71,1 ).
Der Schutz, den unsere Verfassung also den beiden Institutionen Ehe und
Familie gewährt, kann nicht aufgeteilt werden. Die Ehe hat deshalb auch
den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie die Familie.
Durch die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe wird die
Verfassung verletzt. Diese Auffassung vertritt auch der Innenminister
Schily. In einem Schreiben an den Fraktionsvorsitzenden der SPD Dr.
Struck, das dann allerdings wieder auf Betreiben von Struck kassiert
werden musste, führt er aus: „Das (gemeint ist die Gleichstellung der
Lebenspartnerschaft mit der Ehe) halte ich so mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht
für vereinbar“. Wo er recht hat, hat er recht.
Erbrecht
Schily hält auch die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Partner in
das gesetzliche Erbrecht für verfassungsrechtlich bedenklich. In Art. 14
Abs. 1, Satz 1 unseres Grundgesetzes wird neben dem Eigentum auch das
Erbrecht geschützt. Dieser Schutz des Erbrechtes gilt aber vor allem mit
Blick auf die Kinder. Nun aber wird der gleichgeschlechtliche Partner
bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Falle des Todes des
anderen Partners ebenso behandelt wie der Ehepartner. Das widerspricht
nach Meinung des Innenministers und der verfassungsrechtlichen Abteilung
des Innenministeriums unserer Verfassung. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Verfassungsklage?
Der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Friedrich
Merz hat wiederholt erklärt, dass die Frage, ob die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion wegen dieses Lebenspartnerschaftsgesetzes das
Verfassungsgericht anrufen soll, eingehend geprüft werden müsse. Daneben
haben die Länder Sachsen und Bayern ebenfalls bekundet, dass sie eine
solche Prüfung vornehmen. Nach meiner Auffassung gibt es Ansatzpunkte
genug dafür, dass das Gesetz verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist.
Das gilt einmal für die Zustimmungsbedürftigkeit, die für das
Lebenspartnerschaftsgesetz auch nach der Aufspaltung weiter Bestand
haben könnte, weil diese Aufspaltung, wie oben ausgeführt, nicht
gelungen ist. Auch wegen der Willkürlichkeit der Aufspaltung und damit
wegen des Verstoßes gegen das Willkürverbot bestehen
verfassungsrechtliche Bedenken.
Besonders aber bestehen diese Bedenken wegen des Verstoßes gegen das
Abstandsgebot gemäß Art. 6, Abs. 1 GG, wegen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz und gegen die Regelung des Art. 14, Abs. 1 GG, wie oben
ausgeführt. Der Innenminister ist der Auffassung, dass diese
verfassungsrechtlichen Bedenken erheblich sind. Die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion braucht sich diesen Bedenken nur
anzuschließen. Dann aber ist der Weg nach Karlsruhe geboten.
Nach meiner Auffassung muss die CDU/CSU, ob Bundestagsfraktion oder
eine CDU oder CSU geführte Landesregierung, das Verfassungsgericht
anrufen. Dieses Lebenspartnerschaftsgesetz relativiert den Wert der Ehe
und Familie. Schon jetzt gibt es eine riesige Welle von Scheidungen in
Deutschland. Dieses Gesetz und die damit verbundene Abwertung der
Institution Ehe und Familie wird diese Tendenz noch verstärken. Die
junge Generation wird noch weiter verunsichert werden. Die Stabilität in
unserer Gesellschaft wird weiter abnehmen. Wenn es überhaupt eine
ernstzunehmende politische Kraft gibt, die diese Entwicklung stoppen
kann, dann sind es die Unionsparteien. Sie dürfen deshalb kein Mittel
auslassen, um Ehe und Familie in ihrer Leitbildfunktion zu stärken. Ein
Mittel dazu ist auch die Auseinandersetzung vor dem Verfassungsgericht.
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