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Norbert Geis
Mitglied des Deutschen Bundestages
CSU
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Ehe und Familie müssen das Leitbild bleiben

Die Koalitionsparteien, SPD und Grüne, haben im Frühsommer 2000 den Gesetzentwurf „Für Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz, Bundestagsdrucksache 14/3751)„ eingebracht. Der Entwurf wurde am 07. Juli 2000 im Bundestag in Erster Lesung behandelt. Noch kurz vor der Abschlussberatung im Rechtsauschuss am 08. November 2000 haben die Koalitionsparteien diesen ursprünglichen Gesetzentwurf in zwei Gesetze aufgespalten mit den neuen Bezeichnungen „Lebenspartnerschaftsgesetz“ und „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“. Am 10. November hat der Bundestag beide Gesetze mit der Mehrheit der Koalitionsparteien beschlossen. Am 01. Dezember 2000 hat dann der Bundesrat diese beiden Gesetzentwürfe behandelt. Das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ hat er passieren lassen. Dem „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“ stimmte der Bundesrat nicht zu. Inzwischen hat die Bundesregierung die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen.

Die Aufspaltung erfolgte deshalb, weil die Koalitionsparteien begriffen hatten, dass das ursprüngliche Gesetzgebungsvorhaben wegen der darin enthaltenen zustimmungsbedürftigen Regelungen im Bundesrat scheitern würde. So sollte wenigstens das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ Rechtswirksamkeit erlangen.

Wie die Ehe

Mit diesem Lebenspartnerschaftsgesetz haben die Koalitionsparteien ein neues familienrechtliches Institut geschaffen, das hinsichtlich der Form seiner Begründung, seinen rechtlichen Auswirkungen und dem Verfahren seiner Auflösung weitgehend an die Ehe angeglichen ist. Wie bei der Ehe sollen die Lebenspartner einander zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet sein und füreinander Verantwortung tragen. Ehegleich sind auch die Bestimmungen über einen gemeinsamen Namen, die Sorgfaltspflichten und die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen auch nach Trennung oder Aufhebung der Partnerschaft. Der Lebenspartner gilt, wie bei der Ehe, als Mitglied der Familie seines Partners. Der Lebenspartner ist - wie bei der Ehe - neben Verwandten der 1. Ordnung zu einem 1/4, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte gesetzlicher Erbe. War ein Lebenspartner Mieter einer Wohnung, tritt, wie bei der Ehe, der andere bei Tod des Mieters in den Mietvertrag ein. Wie die Ehe, so wird auch die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines oder beider Partner durch ein Urteil des Familiengerichtes aufgehoben. Dabei gilt ebenfalls das „Zerrüttungsprinzip“. Künftig hat der Lebenspartner bei einem zivil- und strafrechtlichen Verfahren gegen den anderen Partner ein Zeugnisverweigerungsrecht, wie dies auch bei Eheleuten und Verwandten der Fall ist. Es gilt das Nachzugsrecht, wenn ein Deutscher oder ein in Deutschland ansässiger Ausländer mit einem Ausländer eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch im Steuerrecht und in der Krankenversicherung werden die Lebenspartner den Eheleuten nahezu gleichgestellt. Dazu war die Änderung von über 100 Gesetzen notwendig. Eine gewaltige Anstrengung, welche die Arbeitskraft vieler Juristen in Anspruch genommen hat, aber ganz sicher auch noch in Zukunft in Anspruch nehmen wird, weil das Gesetz auf dem einen oder anderen Weg durch die Instanzen zum Bundesverfassungsgericht gelangen wird oder weil es zu einer Organklage kommen wird.

Die Strategie

Vor allem waren es die Grünen, die dieses Gesetz betrieben haben. Meist selbst in verworrenen Verhältnissen lebend, geht ihnen das Gespür für die Bedeutung von Ehe und Familie für unsere Gesellschaft durchweg völlig ab. Das gilt aber auch für viele Mitglieder der SPD. Auch der jetzige Bundeskanzler - wen wundert sein geringes Verständnis für Ehe und Familie? - hatte sich schon vor der Wahl vorgenommen, die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit der Ehe gleichzustellen So wurde dieses Vorhaben im Herbst 1998 auch in die Koalitionsvereinbarung aufgenommen. Für die Strategen in der Koalition war dies ein wichtiges Vorhaben. Letztlich geht es ihnen darum, Ehe und Familie, die sie als zentralen Ort der christlichen Kultur erkannt haben, aus der Mitte unserer Gesellschaft zu verdrängen. Solange Ehe und Familie die zwei Grundeinheiten unserer Gesellschaft bilden, solange bleibt die konservative Grundstimmung in der Bevölkerung erhalten. Das aber passt nicht in das politische Langzeitkonzept der Linken. Es geht um Ideologie. Es geht aber auch um Macht. Von daher weht der Wind.

Sieg der Schwulenbewegung

Mit der Verabschiedung des Lebenspartnerschaftsgesetzes hat die sogenannte „Schwulen-Bewegung“, die von den USA zu uns gekommen ist, auch in Deutschland eines ihrer wichtigsten Ziele erreicht: Ihre Partnerschaften werden der Ehe gleichgestellt. Das Ziel wäre auch schon dann erreicht, selbst, wenn das Ergänzungsgesetz am Widerstand des Bundesrates endgültig scheitern würde. Denn schon die Verankerung im Bürgerlichen Gesetzbuch als gleichwertiges familienrechtliches Institut neben der Ehe bedeutet ein großer Sieg für die Schwulenbewegung. Der Einfluss dieser Schwulenbewegung (englisch: Gay Liberation Movement) ist inzwischen in allen gesellschaftlich relevanten Organisationen zu spüren. In der Politik sind es vor allem die Grünen, welche die Ziele der Schwulenbewegung aufgegriffen haben. Sie haben aber auch wichtige Partner in der SPD. Natürlich fehlt auch die PDS nicht. Schließlich hatte sich auch die F.D.P. schon lange entschieden, ein Lebenspartnerschaftsgesetz einzubringen, das aber in der Sitzung des Bundestages vom 10. November 2000 gescheitert ist. Aber auch in der CDU sind solche Strömungen wahrnehmbar. Das gilt auch für die Kirchen. Der Einfluss dieser Bewegung ist inzwischen so stark, dass es schwer ist, sich mit einer konträren Meinung überhaupt noch zu Wort zu melden, ohne Gefahr zu laufen, verhöhnt, verunglimpft und in die rechte Ecke gestellt zu werden. Dies habe ich bei verschiedenen öffentlichen Diskussionsveranstaltungen, unter anderem auch in der Marktkirche von Hannover, selbst erlebt. Eine Minderheit dieser Schwulen gab sich dabei immer sehr aggressiv. Ihre Funktionäre und ihre Verbandsvertreter legen dabei ein Verhalten an den Tag, das sich von dem der Extremisten nicht unterscheidet. Die Schwulenbewegung hat es also zu einem großen Einfluss in Staat und Gesellschaft gebracht: Immerhin hat der Bundestag am 10. November 2000 eine von ihnen seit langem geforderte gesetzliche Regelung beschlossen. Eine extreme Minderheit hat sich durchgesetzt. Es bleibt nur Staunen, wie dies möglich war.

Eine kleine Minderheit

Dabei handelt es sich bei der Gruppe der Homosexuellen um eine ganz geringe statistische Größe. Die Angaben schwanken zwischen 2 und 2,8 % der männlichen Bevölkerung, bzw. 1,4 % der Frauen. Der Sexualforscher Alfred Kinsey kam mit seiner statistischen Untersuchung noch zu dem Resultat, 10 % der Männer seien homosexuell. Heute ist klar, dass die Auswahl seiner Probanden für eine Statistik nicht repräsentativ gewesen ist. Es handelt sich sowohl bei den Männern wie auch bei den Frauen um eine ganz kleine Minderheit. Die Interessenvertreter der Homosexuellen tun aber so, als repräsentierten sie einen immer größer werdenden Anteil der Bevölkerung. Mit dieser durch nichts zu belegenden Behauptung versuchen sie, Druck auf die Politik auszuüben. Die Parteien fallen auch darauf herein. Immerhin haben sich F.D.P., SPD, Grüne und die PDS das Anliegen der Schwulenbewegung zueigen gemacht. Welche andere Minderheit kann von sich behaupten, so viel an politischer Macht für die eigenen Ziele zu gewinnen?

Kein Regelungsbedürfnis

Der Öffentlichkeit wird seit Jahren eingehämmert, welch ein hohes Bedürfnis für die von den Schwulen angestrebte Homo-Ehe bestehe. Ein solches Bedürfnis ist aber aufgrund der Minderheit überhaupt gar nicht sichtbar. Im Gegenteil. Die allermeisten Homosexuellen, die sich zu einer Partnerschaft entschließen, gehen in kürzester Frist wieder auseinander. 94 % aller Partnerschaften dauern nicht länger als ein 1/2 Jahr! („Du und ich“, Zeitschrift für Homosexuelle, Heft 3/99). Diese Zahl wird zwar von den Funktionären und den Agitatoren bestritten. Redlicherweise kann es jedoch kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung geben, wenn sie in einer Zeitschrift für Homosexuelle nachzulesen ist. Diese Angaben werden auch anderweitig bestätigt. Dort nämlich, wo es schon seit längerer Zeit die gesetzliche Möglichkeit zur eingetragenen Partnerschaft gibt, wird davon kaum Gebrauch gemacht. So haben, trotz großen Medienrummels, in Hamburg im ersten Jahr der sogenannten „Hamburger Ehe“ weniger als 100 Paare den Bund für das Leben geschlossen. In Dänemark, wo seit 1989 das Rechtsinstitut der „Registrierten Partnerschaft“ existiert, machen gleichgeschlechtliche Partnerschaften weniger als 1 % aller registrierten Partnerschaften aus. In Schweden sind es 0,8 %, in Norwegen 0,7 % und in Island 0,8 %. Nur in den Niederlanden liegt der Schnitt bei 1,7 % aller geschlossenen Ehen („Homo-Ehe!?“, Nein zum Ja, 8 Thesen zum Lebenspartnerschaftsgesetz, Wuestenstrom e. V. 71730 Tamm). Auf 1 Million Einwohner entfallen in Dänemark jährlich 44, in Norwegen jährlich 37 und in Schweden nur 14 neu registrierte Partnerschaften (Prof. Dr. Heinz Kötz, bei der Anhörung des Bundestages am 19.09.2000). Für die Homo-Ehe kommen also weniger als 1/5 der Homosexuellen in Betracht. Untersuchungen in Schweden zeigen sogar, dass nur 5 % der Homosexuellen eine registrierte Partnerschaft eingegangen sind (Prof. Dr. Heinz Kötz, bei der Anhörung des Bundestages).Ein großer Teil der Schwulenbewegung lehnt das Lebenspartnerschaftsgesetz sogar ausdrücklich ab, weil eheähnliche Beziehungen nicht dem Wesen gelebter Homosexualität entsprechen würden (Prof. Dr. Heinz Kötz, wie vor). In Deutschland dürfte sich das Bedürfnis nach einer solchen gesetzlichen Regelung nicht anders darstellen: Es werden immer nur wenige sein, die sich für eine eingetragene Partnerschaft interessieren. Die allermeisten Homosexuellen wollen aus unterschiedlichen Gründen eine solch feste Partnerschaft mit entsprechenden Rechten und Pflichten nicht (Prof. Dr. Heinz Kötz, wie vor).

Es gibt also gar kein reelles Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung. Der Staat kann aber nicht einfach ins Blaue hinein Gesetze erlassen, nur weil ein paar lautstarke Agitatoren danach schreien. Durch Gesetze formuliert der Staat seinen Gestaltungswillen. Dieser Gestaltungswille darf sich aber nicht nach dem Sonderwohl von nur wenigen richten, sondern hat bei seinen Entscheidungen immer das Wohl möglichst vieler zu beachten.

Diskriminierung?

Das Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung der Homo-Ehe begründet die Schwulenbewegung vor allem mit der angeblichen Diskriminierung der Homosexuellen durch unsere Rechtsordnung und durch unsere Gesellschaft. Diese immer wieder penetrant wiederholte Behauptung hat ihre Wirkung nicht verfehlt. Das ursprüngliche Gesetz der Koalitionsparteien und der Regierung trägt die Überschrift „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“. In der Gesetzesbegründung wird suggeriert, dass auch in Deutschland gleichgeschlechtliche Partnerschaften bisher diskriminiert werden. Auch PDS und F.D.P haben sich längst der Behauptung unterworfen, bei uns würden Homosexuelle diskriminiert. Dies gilt auch weit darüber hinaus. Wenn irgendwo ein Politiker auch nur in Ansätzen die Lebensform der Homosexualität kritisiert, tut er das nicht, ohne nicht ausdrücklich vorher zu beteuern, dass er die Homosexuellen damit nicht diskriminieren wolle. Dabei will niemand in Deutschland ernsthaft die Zweisamkeit der Homosexuellen diskriminieren. Mag sein, dass die Stammtischriege witzelt, wenn dieses Thema gerade Gesprächsstoff liefert. Im Grunde aber herrscht doch die Einstellung: die sollen machen was sie wollen.

Auch ist die Behauptung falsch, schon durch unsere Rechtsordnung würden die Homosexuellen diskriminiert. Art. 2, Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung usw.) in Verbindung mit Art. 1, Abs. 1 GG (Würde des Menschen) sind, wie auch der Gleichheitsartikel (Art. 3 GG), ein festes rechtliches Fundament für solche Partnerschaften. So ist in der Begründung des Partnerschaftsgesetzes selbst nachzulesen, die Entscheidung zweier Personen des gleichen Geschlechts, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, werde durch Art. 2, Abs. 1 GG verfassungsrechtlich hinreichend geschützt. Es besteht also keine rechtliche Diskriminierung. Dies wäre mit unserem freiheitlichen Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Der Staat hat die Intimsphäre zu schützen. Das gilt auch für die Homosexuellen. Darüber besteht Einigkeit. Warum dann aber dieser heftige Kampf für die Gleichstellung mit der Ehe?

Gesellschaftliche Anerkennung

Der Schwulenbewegung geht es gar nicht um die Abwehr der nicht vorhandenen Diskriminierung. Es geht ihr nicht um den bloßen rechtlichen Schutz ihrer Intimsphäre. Es geht ihr um mehr. Ihr Kampf, den sie weltweit führt, gilt der gesellschaftlichen Anerkennung der homosexuellen Lebensform. Die Homosexuellen wollen aus dem Makel der Abartigkeit heraus. Ein Mittel dazu ist die Einführung der „Homo-Ehe“. Wenn ihre Sexualität den rechtlichen Rahmen der Ehe hat, so hoffen sie, werden ihre sexuellen Praktiken gleichberechtigt neben den Beziehungen von Mann und Frau stehen und von dem Odium der Widernatürlichkeit befreit sein. Deshalb kommt es ihnen auch nicht darauf an, dass viele von ihnen von der Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft auch wirklich Gebrauch machen. Entscheidend für sie ist allein die gesellschaftliche Anerkennung der Homosexualität. Ein Mittel dazu ist die Institutionalisierung dieser Lebensform als Ehe im Bürgerlichen Gesetzbuch. Unser ganzer Gesetzgebungsapparat musste deshalb dafür herhalten, um dieses Ziel zu erreichen. Wohl dem, der gute Beziehungen hat! Er kann es in diesem rot/grünen Staat weit bringen. Eine kleine Gruppe hat es geschafft, im Bundestag ein Gesetz zu erzwingen, für das kein Regelungsbedürfnis besteht, das aber auf Dauer tief in das Rechtsbewusstsein unserer Bevölkerung eingreifen wird. Bis jetzt gilt in unserer Rechtsordnung immer noch die Einzigartigkeit von Ehe und Familie. Das aber gilt dann nicht mehr, wenn zur Ehe und zur Familie dieses neue familienrechtliche Institut gleichberechtigt daneben steht.

Frustration

Natürlich geht es der Schwulenbewegung bei dem Kampf um die „Homo-Ehe“ auch um die Wirkung in die eigenen Reihen hinein. In dem Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlichen Menschen treten zwangsläufig mit der Zeit große Probleme auf. Der Partnerwechsel ist bekanntlich sehr hoch. Der körperliche Kontakt ist höchstgefährlich. Nicht selten entstehen dadurch langwierige Krankheiten. Die Gruppe der Homosexuellen ist in besonderem Maße aidsgefährdet. Gerade aufgrund ihrer Feinfühligkeit empfinden viele Homosexuellen ihre Sexualpraktiken selbst als pervers. All dies führt nicht selten zur Frustration und zur Verzweiflung. Die wissenschaftliche Zeitschrift „ARCHIV of General Psychiatry“ hat in ihrem Oktoberheft 1999 zwei Studien veröffentlicht, die belegen, dass bei homosexuell lebenden Menschen ein psychopathologisches Verhalten viel häufiger vorkommt, als bei heterosexuell lebenden Menschen. Michael Bailey schreibt, dass bei homosexuellen Menschen die Depressionen, Angstneurosen, Verhaltensstörungen bis hin zum Selbstmordrisiko viel häufiger vorkommen, als bei anderen Menschen. Als mögliche Ursachen gibt Bailey an, dass bei Homosexuellen nicht selten Entwicklungsstörungen festzustellen seien und dass vor allem auch der homosexuelle Lebensstil zu solchen psychischen Erkrankungen führe (Bailey, J. M.: Homosexuality and mental illness“, Arch. Gen. Psychiatry, v. o. l. 56, Okt. 99, p. 883-884). In einer solch schwierigen psychischen Situation brauchen die Betroffenen ein Ventil. Deshalb finden sich die Homosexuellen trotz ihrer ausgeprägten individualistischen Verhaltensweise in ihrem Kampf gegen die angebliche Diskriminierung und für die Homo-Ehe zusammen. Das Erlebnis dieser Kampfgemeinschaft vermittelt Geschlossenheit und Identität, führt zwangsläufig zu einem Zusammenhalt der Gruppe und vertreibt wenigstens zeitweise die lähmende Frustration.

Ein krasser Irrtum

Mit diesem Kampfruf der „Diskriminierung“ und mit dem Kampf um die Einführung der „Homo-Ehe“ wollen sie jede mögliche und ethisch begründete Sachkritik an einer homosexuell geprägten Lebenspraxis abwehren. Wer nicht mit diesem Lebensstil und mit dem Gleichstellungsgesetz einverstanden ist, soll ins Unrecht gesetzt werden. Mit aller Macht wollen sie so die gesellschaftliche Anerkennung erlangen. Dies ist jedoch eine krasse Selbsttäuschung. Die Gesellschaft, solange sie noch gesund empfindet, wird diese sexuelle Lebensform nie als gleichberechtigt mit der Lebensform von Mann und Frau anerkennen. Sicher wird niemand, der ernstzunehmen ist, die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität, wie sie leider einmal bei uns bestanden hat, wieder einführen wollen. Hitler hat den Homosexuellen großes Unrecht zugefügt. Auch, dass die strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität nach dem Krieg solange Bestand hatte, ist kein Ruhmesblatt für unsere Rechtsordnung. Der Staat hat im Intimbereich der Menschen nichts zu suchen. Diese Achtung vor der privaten Sphäre des Einzelnen ist aber kein Widerspruch zu der Einstellung vieler Menschen, welche die homosexuelle Lebensform für sich selbst ablehnen und zu der Sorge vieler Eltern, die es als Unglück empfinden, wenn eines ihrer Kinder der Homosexualität verfällt. Die Menschen haben immer gewusst und wenn nicht alles durcheinander gerät, werden sie auch immer wissen, dass unter Ehe die Gemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Lebenszeit zu verstehen ist und dass Homosexualität eine Verirrung darstellt. Zwar wird den Jugendlichen heute eingehämmert, Homosexualität sei etwas ganz normales, sei von der Natur so gewollt. Die meisten werden es jedoch nicht glauben, weil sie anders denken und fühlen und intelligent genug sind, solche Parolen richt einzuordnen.

Missachtung von Ehe und Familie

SPD und Grüne missachten mit ihrem Gesetz den fundamentalen Unterschied zwischen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und der Ehe. Ehe und Familie sind etwas ganz anderes. Bei der Ehe geht es immer auch um die Weitergabe von neuem Leben. Es geht um Kinder und um die Erziehung von Kindern. In der Familie vollzieht sich die Eingewöhnung, die Vermittlung, die Aneignung all der Normen, all der Werte, all der Lebensformen und Lebensmuster, von denen Bestand und Fortschritt einer Gesellschaft mehr abhängig ist, als von den materiellen Produktionsverhältnissen (Günther Rohrmoser). Jede Mutter, die an der Wiege ihres Kindes steht, steht an der Wiege der Zukunft unserer Gesellschaft. Jeder Vater, der sein kleines Kind in den Armen wiegt, wiegt zugleich unsere Zukunft in seinen Armen. Unser Staatsrecht hat die Ehe und Familie zumindest seit Hegel, welcher die Ehe und Familie als eine sittliche Institution in einem sittlichen Staat definiert hat, immer als die kleinste Einheit, als Keimzelle des sittlichen Staates angesehen. Bei der Ehe geht es also um etwas von Grund auf anderes, nicht vergleichbar mit der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft, deren gemeinsames Leben in sich kreist und dabei in den meisten Fällen schnell wieder zerbricht. Weil beides, Ehe und gleichgeschlechtliche Partnerschaft, nicht verglichen werden kann, besteht in der Bevorzugung von Ehe und Familie durch unsere Verfassung keine Diskriminierung. Der Vorwurf der Diskriminierung ist daher falsch. Er trifft nicht den Lebenssachverhalt. Er ist eine Anmaßung, der widersprochen werden muss. Es ist eine Verirrung der Regierungskoalition und der Regierung, dass sie mit diesem Gesetz die homosexuelle Lebensform mit der Ehe gleichstellen will. Mit diesem Gesetz fallen Koalition und Bundesregierung aus der moralischen Geschichte der Menschheit heraus, „die bei aller Verschiedenheit der Rechtsform und der Ehe doch immer wusste, dass diese ihrem Wesen nach das besondere Miteinander von Mann und Frau ist, das sich auf Kinder hin und so auf die Familie hin öffnet. Hier geht es nicht um Diskriminierung, sondern um die Frage, was der Mensch als Mann und Frau ist und wie das Miteinander von Mann und Frau recht geformt werden kann“ (Joseph Cardinal Ratzinger, Vortrag in Berlin in der Bayer. Vertretung am 28. November 2000).

Die Perversion beim Namen nennen

Wie oben bereits dargelegt, ist der Angriffen ausgesetzt, der in der Öffentlichkeit diese Lebensform kritisiert. Deshalb ist bei allen öffentlichen Diskussionen um die „Homo-Ehe“, gerade von denen, die sich gegen dieses neue familienrechtliche Institut aussprechen, immer wieder zu hören, wie sehr sie die Entscheidung des einzelnen zu einer solchen Lebensform respektieren. Der Begriff „respektieren“ hat aber in unserer Sprache den Klang des Wohlwollens. Dadurch wird im Grunde die homosexuelle Lebensgestaltung positiv dargestellt und gewissermaßen legitimiert. Solche Ergebenheits-Adressen sind aber fragwürdig, weil sie die klare Botschaft des „Neins“ gegenüber der „Homo-Ehe“ verdeuteln können. Das heißt nicht, dass man nicht mit homosexuellen Menschen befreundet sein kann, dass man nicht mit ihnen unbefangen umgehen kann. Niemand hat das Recht, homosexuelle Menschen lächerlich zu machen und sie in ihrer Würde zu verletzen. Für den Christen ist dies allemal keine Frage, auch wenn er einen solchen Lebensstil nicht billigt, ja sich sogar dagegen wenden muss. Bei aller Nächstenliebe aber darf in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, als sei diese Lebensform etwas ganz selbstverständliches, als sei es richtig, wenn junge Menschen sich für eine solche Lebensform entscheiden. Es ist daher an der Zeit, dass diese Lebensform endlich auch in der Öffentlichkeit als das bezeichnet wird, was sie ist: die Perversion der Sexualität. Die Aufdringlichkeit, mit der sich Homosexuelle öffentlich prostituieren, ist nur noch schwer zu ertragen. Sie lassen jede Scham vermissen. Der Verlust der sexuellen Scham aber ist immer ein Zeichen von Schwachsinn, wie es Freud formuliert hat. Deshalb muss in der Öffentlichkeit Widerspruch laut werden, damit der Schwachsinn nicht zur Mode wird. Nur selten aber regt sich Widerspruch. Viele sind unsicher geworden. Mutlosigkeit und Resignation sind weit verbreitet. Jeder hat Angst, er könne in der Öffentlichkeit angegriffen, beleidigt und lächerlich gemacht werden. Vielen fällt es auch schwer, diese Lebensform zu kritisieren, weil sie fürchten, dadurch zu verletzen. Dennoch ist Kritik, freilich nicht mit dem Holzhammer, sondern differenzierend und nie verletzend, notwendig. Sonst dominiert in der Öffentlichkeit die Meinung derer, welche die Homosexualität als etwas ganz Normales, Natürliches hinzustellen versuchen. Schon werden dafür entsprechende Umfragen zitiert. Ich glaube diesen Umfragen nicht. Wäre es so, wäre es schlimm. Schließlich kommt es bei solchen Umfragen auch immer auf die Fragestellung an. Mit Umfragen kann man bekanntlich Meinungen leicht manipulieren. Gerade wegen der Gefahr solcher Manipulationen darf aber kein Zweifel offen bleiben, dass eine solche Lebensform oft zu großer Trostlosigkeit und zum Unglück führt und von einem normalen Lebensgefühl weit entfernt ist.

Christliches Menschenbild

In der Debatte wird von den Vertretern der Regierungskoalition, aber auch von der F.D.P, so vom Generalsekretär Westerwelle bei der Einbringung des F.D.P.-Entwurfs, immer darauf hingewiesen, bei solchen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften handele es sich um Verantwortungsgemeinschaften, die der Staat zu unterstützen habe. Dies sei doch auch im Sinne der Christen. Natürlich verdient die karitative Übernahme der Krankenpflege vollen Respekt. Dazu ist aber das Institut einer quasi Ehe nicht notwendig. Wer eine solch verantwortungsvolle Zuwendung zu einem Kranken dazu missbraucht, um daraus politisches Kapital zu schlagen, handelt im Grunde verantwortungslos. Was sollen dazu all diejenigen sagen, die mit großer Aufopferung einen kranken Nachbarn pflegen? Sollen sie auch das Rechtsinstitut der Ehe fordern?

Gerne lassen sich solche homosexuelle Partnerschaften auch „gleichgeschlechtliche Paare“ nennen, die einander in Liebe zugewandt sind. Wo aber Liebe ist, da sei doch christliches Verhalten nicht fern. Aber schon allein das Wort „Paar“ ist ein anthropologischer Unsinn. Unter Paar verstehen wir die Ergänzung zweier Menschen mit verschiedenem Geschlecht. Mit Christentum hat eine solch falsche Semantik nichts zu tun. Im Gegenteil. Wenn homosexuelle Gemeinschaften immer mehr in die Nähe der Ehe gerückt werden, stehen wir vor einer Auflösung des Menschenbildes, deren Folgen nur äußerst gravierend sein können“ (Joseph Cardinal Ratzinger, wie vor).

Ein schlecht gemachtes Gesetz

Übertriebene Hast

Wie oben bereits dargelegt, wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf „zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften“ noch kurz vor der entscheidenden Sitzung des Rechtsausschusses am 08. November 2000 in zwei Gesetze aufgespalten mit den neuen Bezeichnungen „Lebenspartnerschaftsgesetz“ und „Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz“. Diese Aufspaltung erfolgte deshalb, weil die Koalitionsparteien sich ausrechnen konnte, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse und der eindeutigen Absage der CDU/CSU das Gesetz im Bundesrat scheitern werde. Deshalb sollte das „Lebenspartnerschaftsgesetz“ nach dem Willen der Koalition nur solche Regelungen enthalten, die zustimmungsfrei sind, damit wenigstens dieses Gesetz den Bundesrat passieren kann, wie es dann ja auch tatsächlich so geschehen ist.

Beide Gesetze wurden mit völlig übertriebener Hast, im Schweinsgalopp durch den Ausschuss und am 10. November durch den Bundestag getrieben. Die Einwendung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sich doch Zeit zu lassen und die Verabschiedung im Ausschuss um 8 Tage zu verschieben, um besser prüfen zu können, ob die Aufspaltung wirklich gelungen sei, wurden mit der Mehrheit der Koalition in undemokratischer Weise einfach abgebügelt. Dabei hatte ein Großteil der Ausschussmitglieder die beiden Gesetzentwürfe, die ja früher in einem Gesetzentwurf zusammengefasst waren, erst kurz vor der Ausschusssitzung erhalten. Eine vernünftige Beratung in den Fraktionen und deren Gremien war daher gar nicht möglich. Die Hast der Koalition ist nach wie vor unverständlich. Es bestand überhaupt keinen Grund, dieses Gesetz so schnell durchzupeitschen. Offenbar wollte man einfach nur mit den Muskeln spielen, wollte man klarmachen, wer hier das Sagen hat, weil er die Mehrheit hat. Ein solches Verhalten aber ist immer falsch und war gerade im vorliegenden Fall völlig verfehlt.

Aufspaltung nicht gelungen?

Es ist nämlich sehr fraglich, ob die Aufspaltung wirklich gelungen ist. Um das Lebenspartnerschaftsgesetz zustimmungsfrei zu machen, wurde unter anderem die gesetzlich angeordnete Zuständigkeit des Standesbeamten und die damit verbundene Verfahrensregelung aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz herausgenommen. Durch die hastige Beratung im Ausschuss und im Parlament aber ist es passiert, dass entgegen dem Willen der Koalitionsfraktionen der „Standesbeamte“ doch im Lebenspartnerschaftsgesetz verblieben ist. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses steht nämlich nach wie vor der „Standesbeamte“ als die zuständige Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft zu erklären ist. Der Bundestag und der Bundesrat haben diesen Fehler nicht bemerkt. Deshalb ist dieses Gesetz eigentlich nach wie vor zustimmungspflichtig (Art. 84, Abs. 1 GG).

Nun hat das Bundesjustizministerium inzwischen ein Berichtigungsverfahren nach § 61, Abs 2 der gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates eingeleitet. Danach können nach Einwilligung des Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates bei der Herstellung der Urschrift eines Gesetzes entstandene Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden. Es ist jedoch mehr als fragwürdig, ob es sich bei dem vorgenannten Fehler wirklich um eine solche offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Wenn nicht, wäre die Berichtigung durch den Bundestagspräsidenten und durch den Bundesratspräsidenten unzulässig.

Auch angesichts der Tatsache, dass in diesem nunmehr angeblich zustimmungsfreien Gesetz bei der Regelung des Namensrechtes für die Kinder durch Verweisung immer noch Bezug auf den Standesbeamten genommen wird, bleibt die Frage offen, ob nicht auch aus diesem Grund das Gesetz zustimmungspflichtig geblieben ist.

Außerdem enthält dieses angeblich zustimmungsfreie Lebenspartnerschaftsgesetz nach wie vor ausländerrechtliche Regelungen und damit auch Ausführungsregelungen, für die die Länder zuständig sind. Der Innenausschuss des Bundesrates ist deshalb der Auffassung, aus diesem Grund sei das Gesetz nach wie vor zustimmungspflichtig. Über die Frage, ob die Aufspaltung gelungen ist, besteht also Streit.

Aufspaltung nicht zulässig?

Selbst aber, wenn die Aufspaltung gelungen wäre, wenn also insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht werden könnten, bleibt die Frage offen, ob diese Aufspaltung zulässig ist. Dies deshalb, weil beide Gesetzesteile, das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Ergänzungsgesetz im Grunde zusammen gehören. Sie regeln einen Lebenssachverhalt. Selbstverständlich kann der Bundestag aufgrund seiner gesetzgeberischen Freiheit Gesetzentwürfe so gestalten, dass ein Teil zustimmungsfrei und der andere zustimmungspflichtig ist. Aber diese gesetzgeberische Freiheit hat dort ihre Grenze, wo Willkür im Spiel ist. Willkür ist immer dann im Spiel, wenn die getrennten Gesetze zwar eng aufeinander angewiesen, aber durch die Trennung die Zustimmung des Bundesrates umgangen werden soll.

Sicher ist, dass das sogenannte Ergänzungsgesetz ohne das Lebenspartnerschaftsgesetz keinen Sinn macht. Dies wird deutlich, wenn man sich vorstellt, dass das Bundesverfassungsgericht das Lebenspartnerschaftsgesetz für nichtig erklärt, weil es verfassungswidrig ist. Dann wäre das Ergänzungsgesetz ohne Bedeutung.

Wie sehr die beiden Gesetze aufeinander angewiesen sind, zeigt sich aber auch an vielen weiteren Punkten, z. B. an der Unterhaltsregelung, einer Kernregelung des gesamten Gesetzgebungsvorhabens. Im Lebenspartnerschaftsgesetz ist die Verpflichtung der Partner, einander Unterhalt zu gewähren, auch für die Zeit nach der Trennung, geregelt. Das Unterhaltsrecht hat aber zwei Seiten: den familienrechtlichen Teil, der den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch begründet. Diese Regelung findet sich im sogenannten zustimmungsfreien Lebenspartnerschaftsgesetz. Im Ergänzungsgesetz werden die Folgen der Unterhaltspflicht z. B. die steuerrechtliche Beachtung der Unterhaltsleistung, die Beachtung bei der Beamtenbesoldung oder bei der Beihilfe geregelt. Dies aber ist der zustimmungspflichtige Teil der Gesamtregelung. Beides gehört nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eng zusammen. Das gilt auch für das Erbrecht, das für den Lebenspartner vorgesehen ist. Im Stammgesetz wird die gesetzliche Erbenstellung eingeräumt. Im Ergänzungsgesetz wird dann die erbschaftssteuerliche Behandlung geregelt. Auch hier gehört beides wieder eng zusammen. Die Aufspaltung ist also willkürlich und geschieht nur, um wenigstens den einen Teil des gesamten Vorhabens an der Länderkammer vorbei rechtswirksam werden zu lassen.

Verletzung des Gleichheitssatzes

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Ergänzungsgesetz werden einseitig nur die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften bevorzugt. Darin ist aber eine Benachteiligung all der Lebensgemeinschaften zu sehen, die ebenso ein Leben lang Verantwortung füreinander tragen, die aber die Vorteile, die dieses Gesetz den gleichgeschlechtlichen Partner gewährt, nicht in Anspruch nehmen dürfen.

Das gilt beispielsweise für das neue Mietrechtsreformgesetz (BT-Drucksache 14/4553). Dort ist nun das Eintrittsrecht des homosexuellen Partners in den Mietvertrag nach dem Tod des Mieters geregelt. Der Ehepartner hat dieses Recht seit langem (§ 569 a I BGB). Nach der Rechtssprechung gilt dies auch für eheähnliche heterosexuelle Gemeinschaften (BGHZ 121, 116). Selbstverständlich kann darüber nachgedacht werden, ob dieses Recht, das für die Eheleute und für die eheähnlichen Gemeinschaften besteht, auch für andere Lebensgemeinschaften Geltung haben soll. Das Gesetz sieht aber nur die Ausdehnung auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften vor. Darin ist jedoch unter Umständen eine Ungleichbehandlung gegenüber all den Gruppen zu sehen, die lange Zeit im Haushalt zusammengelebt haben und die eine ebenso große Nähe zueinander hatten, wie gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

Im Lebenspartnerschaftsgesetz wird die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechtes auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften vorgesehen. Nach § 52 StPO hat der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, das Zeugnisverweigerungsrecht. Das gilt nun auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das Zeugnisverweigerungsrecht für die Eheleute hat in unserer Rechtsordnung eine lange Tradition. So hatte Thomas von Aquin, als er über diese Frage nachdachte, folgenden Fall konstruiert: Ein Mann ist zum Verbrecher geworden. Seine Frau hält ihn versteckt, weil von der Polizei nach ihm gefahndet wird. Nach Thomas von Aquin hat die Frau nicht nur das Recht, sondern sogar die sittliche Pflicht, aufgrund der Einheit und Verbindlichkeit innerhalb einer Ehe die Auskunft zu verweigern. Das ist abendländisches Ethos. Das ist nicht konservativ, sondern modern. Dies aber hat nichts mit der Homo-Ehe zu tun, die von diesem Ethos meilenweit entfernt ist. Die Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrecht auf die Homo-Ehe aber bringt eine Benachteiligung all der anderen Lebensgemeinschaften mit sich, die in der gleichen Nähe zueinander stehen und deshalb dann genau dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen dürften, wie der Lebenspartner, der vor Gericht das Zeugnis zu Gunsten seines anderen Lebenspartners verweigert.

Ebenso verhält es sich bei der Neuregelung des Ausländerrechtes. Sie führt zu einer großen Privilegierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, die aus dem Ausland kommen. Sie haben Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn ihr Lebenspartner dort seinen genehmigten Aufenthalt auf Dauer hat. Andere Gemeinschaften, die unter Umständen die gleiche Nähe zueinander haben, haben diese Vorteile nicht. Wie ist es zu rechtfertigen, dass im Ausländerrecht der Familiennachzug für das 16jährige Kind eines aufenthalts-, aber nicht asylberechtigten Ausländers schwerer zu erlangen ist, als die Aufenthaltserlaubnis eines eingetragenen Partners? (vergleiche § 20, Abs. 2 - 5, § 22 Ausländergesetz mit § 27a, 18 Ausländergesetz in der Fassung des Art. 3, § 47, Nr. 1 LPartG-E).

Das gleiche gilt für das Steuerrecht. Der Lebenspartner hat einen Freibetrag von 600.000,00 DM. Eine Schwester, die mit ihrer verstorbenen Schwester ein Leben lang einen Haushalt geführt hat, die füreinander gesorgt haben, kann diesen Freibetrag nicht geltend machen. Auch die Kinder nicht. Sie haben nur einen Freibetrag von 400.000,00 DM wenn die Eltern versterben. Niemand kann klarmachen, dass Enkeln, die bei Lebzeiten ihrer Eltern von den Großeltern erben, nur einen Freibetrag von 100.000,00 DM haben und damit nur ein 1/6 des einem eingetragenen Partner zustehenden Freibetrages (siehe Art. 3, § 78 LPartG-E; § 16, Abs. 1, Nr. 2, 3 Erbschaftssteuergesetz).

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Lebenspartner in die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden. Dadurch entstehen natürlich Beitragsausfälle für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen, die sich nicht abschätzen lassen. Andere Lebensgemeinschaften haben solche Vorteile nicht.

Durch dieses Gesetz werden also all diejenigen diskriminiert, die keine eigene eingetragene Partnerschaft haben können, obwohl sie sich vielleicht gegenseitig viel näher stehen als manche gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Ob eine solche Ungleichbehandlung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird, ist zumindest zweifelhaft.

Art. 6 GG

Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Bedenken sehen wir allerdings in der Verletzung von Art. 6 GG. Dort wird Ehe und Familie als die beiden sozialen Grundeinheiten unserer Gesellschaft, als Leitbild für das Zusammenleben der Menschen, herausgestellt. Dies hat gewiss seinen Grund in unserer kulturellen Entwicklung und vor allem in unserem christlichen Glauben. Es hat aber auch vor allem seinen Grund in unserer jüngsten Geschichte. Als 1945, nach dem folgenschwersten Zusammenbruch seit dem Dreißigjährigen Krieg Deutschland in Trümmern lag, der Staat nicht mehr funktionierte, jeder nur noch auf sich selbst gestellt war, geschah ein Wunder: Die Familien hielten stand. Ohne diese Kraft der Familien hätte es nicht das Wirtschaftswunder und nicht den Aufbau Deutschlands gegeben (Günther Rohrmoser). Diese Erfahrungen hatten die Männer und Frauen des Parlamentarischen Rates vor Augen, als sie 1949 das Grundgesetz geschaffen haben. Ihnen war klar, dass diese Vitalität der Familien im Interesse unseres Staates und unserer Gesellschaft in besonderer Weise geschützt werden muss. Deshalb haben sie Ehe und Familie einen solch exklusiven Rang in Art. 6 Abs. 1 GG eingeräumt. Werden aber nun andere Formen des Zusammenlebens gleichrangig in diesen Schutzumfang aufgenommen, wird dieser besondere Charakter von Ehe und Familie gefährdet (Eberhard Schockenhoff). Das aber geschieht durch das Gesetz vom 10. November 2000. Gleichgeschlechtliche Partnerschaften werden auf die gleiche Stufe mit Ehe und Familie gestellt. Das ist der schwerwiegendste Angriff auf Ehe und Familie in unserer jüngeren Geschichte, sieht man einmal von der Zeit des Nationalsozialismus und des Kommunismus ab, in der Ehe und Familie einen schweren Stand hatten.

In der Diskussion wird oft eingewendet, es sei vielleicht wichtig, die Familien mit Kindern in besonderer Weise zu schützen, wie das Grundgesetz es vorsieht. Für eine Ehe ohne Kinder könne dies aber keine Geltung haben. Diese Paare dürften nicht besser gestellt werden, als gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass nur etwa 10 % der Ehen aus den verschiedensten Gründen kinderlos bleiben. Es wäre falsch, dieserhalb der Ehe generell den besonderen Schutz des Art. 6 GG abzusprechen. Ehe und Familie sind eng miteinander verbunden. Diesen Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Familiennachzugsurteil aus dem Jahre 1988 deutlich formuliert: „Die Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und Frau. Sie ist alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern“ (BverfGE 71,1 ). Der Schutz, den unsere Verfassung also den beiden Institutionen Ehe und Familie gewährt, kann nicht aufgeteilt werden. Die Ehe hat deshalb auch den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie die Familie.

Durch die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe wird die Verfassung verletzt. Diese Auffassung vertritt auch der Innenminister Schily. In einem Schreiben an den Fraktionsvorsitzenden der SPD Dr. Struck, das dann allerdings wieder auf Betreiben von Struck kassiert werden musste, führt er aus: „Das (gemeint ist die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe) halte ich so mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht für vereinbar“. Wo er recht hat, hat er recht.

Erbrecht

Schily hält auch die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Partner in das gesetzliche Erbrecht für verfassungsrechtlich bedenklich. In Art. 14 Abs. 1, Satz 1 unseres Grundgesetzes wird neben dem Eigentum auch das Erbrecht geschützt. Dieser Schutz des Erbrechtes gilt aber vor allem mit Blick auf die Kinder. Nun aber wird der gleichgeschlechtliche Partner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Falle des Todes des anderen Partners ebenso behandelt wie der Ehepartner. Das widerspricht nach Meinung des Innenministers und der verfassungsrechtlichen Abteilung des Innenministeriums unserer Verfassung. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Verfassungsklage?

Der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Friedrich Merz hat wiederholt erklärt, dass die Frage, ob die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wegen dieses Lebenspartnerschaftsgesetzes das Verfassungsgericht anrufen soll, eingehend geprüft werden müsse. Daneben haben die Länder Sachsen und Bayern ebenfalls bekundet, dass sie eine solche Prüfung vornehmen. Nach meiner Auffassung gibt es Ansatzpunkte genug dafür, dass das Gesetz verfassungsrechtlich höchst bedenklich ist. Das gilt einmal für die Zustimmungsbedürftigkeit, die für das Lebenspartnerschaftsgesetz auch nach der Aufspaltung weiter Bestand haben könnte, weil diese Aufspaltung, wie oben ausgeführt, nicht gelungen ist. Auch wegen der Willkürlichkeit der Aufspaltung und damit wegen des Verstoßes gegen das Willkürverbot bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.

Besonders aber bestehen diese Bedenken wegen des Verstoßes gegen das Abstandsgebot gemäß Art. 6, Abs. 1 GG, wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen die Regelung des Art. 14, Abs. 1 GG, wie oben ausgeführt. Der Innenminister ist der Auffassung, dass diese verfassungsrechtlichen Bedenken erheblich sind. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion braucht sich diesen Bedenken nur anzuschließen. Dann aber ist der Weg nach Karlsruhe geboten.

Nach meiner Auffassung muss die CDU/CSU, ob Bundestagsfraktion oder eine CDU oder CSU geführte Landesregierung, das Verfassungsgericht anrufen. Dieses Lebenspartnerschaftsgesetz relativiert den Wert der Ehe und Familie. Schon jetzt gibt es eine riesige Welle von Scheidungen in Deutschland. Dieses Gesetz und die damit verbundene Abwertung der Institution Ehe und Familie wird diese Tendenz noch verstärken. Die junge Generation wird noch weiter verunsichert werden. Die Stabilität in unserer Gesellschaft wird weiter abnehmen. Wenn es überhaupt eine ernstzunehmende politische Kraft gibt, die diese Entwicklung stoppen kann, dann sind es die Unionsparteien. Sie dürfen deshalb kein Mittel auslassen, um Ehe und Familie in ihrer Leitbildfunktion zu stärken. Ein Mittel dazu ist auch die Auseinandersetzung vor dem Verfassungsgericht.